|  | 55.   ohne Datum (1922): Keine 
		Änderung der Unterhaltspflicht des Patronats bei Nichtbeteiligung an den 
		Glocken 
 
 
			
				| Sollen bei Bestehen eines beitragspflichtigen Patronats die 
				Kosten ausnahmsweise von Nichtverpflichteten aufgebracht werden, 
				so ist ein Anerkenntnis seitens des Patronats vorzulegen, daß 
				hierdurch die patronatliche Unterhaltungspflicht nicht geändert 
				wird. |  |  
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